Zum Hauptinhalt springen

Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke e.V. – ADB –
gegründet 1955

§ 1    Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
    1) Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke e.V. – ADB“.
    2) Sitz des Vereins ist Bonn.
    3) Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 2525 beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
    4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Vereinszweck und Aufgaben
    1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der außerschulischen politischen Bildung als Element der Allgemeinbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
        a) Trägerübergreifende Vernetzung und gegenseitiger Erfahrungsaustausch
        b) Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedseinrichtungen nach außen
        c) Beratung und Unterstützung der Mitgliedseinrichtungen durch die Geschäftsstelle
        d) Durchführung gemeinsamer Projekte 
        e) Fach- und Fortbildungstagungen
        f) Entwicklung und Erprobung von Modellen und Konzepten der außerschulischen politischen Bildung
        g) Publikationen 


    2) Zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke kann der Verein bei Bedarf die Antragstellung und Abrechnung von öffentlichen Mitteln für die Bildungsarbeit seiner Mitglieder übernehmen. Insbesondere gegenüber der Bundeszentrale für politische Bildung fungiert die Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke als Dachverband und übernimmt die Antragstellung und Abrechnung der Mittel der Bundeszentrale für politische Bildung für seine Unterträger, allerdings nur für die ordentlichen Mitglieder.

   § 3    Selbstlose Tätigkeit
    1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
    4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden. 

§ 4    Mitgliedschaft
    1) Mitglieder des Vereins können parteipolitisch und konfessionell nicht einseitig gebundene Träger der außerschulischen politischen Bildung in der Bundesrepublik Deutschland werden. Dabei muss es sich um Institutionen mit eigenem pädagogischem Konzept und eigenem Bildungsprogramm handeln, deren Profil ausschließlich oder hauptsächlich von politischer Bildung geprägt ist. Sie werden durch eine/n Beauftragte/n vertreten.
    2) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme aller Leistungen, die der Verein gegenüber seinen Mitgliedern erbringt, insbesondere in seiner Eigenschaft als Dachverband in Bezug auf die Beantragung und Abrechnung von Mitteln gegenüber der Bundeszentrale für Politische Bildung.
    3) Die assoziierte Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme aller Leistungen, die der Verein seinen Mitgliedern gegenüber erbringt, mit Ausnahme der Beantragung und Abrechnung von Mitteln gegenüber der Bundeszentrale für Politische Bildung, die der Verein in seiner Eigenschaft als Dachverband für seine ordentlichen Mitglieder durchführt.  Aktives und passives Stimmrecht sind für assoziierte Mitglieder ausgeschlossen.
    4) Der Antrag auf assoziierte oder ordentliche Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
    5) Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Erlöschen – bei Wegfall der institutionellen Voraussetzungen
    b) durch Austritt – durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
    c) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ausschlussgründe sind insbesondere Verstöße gegen die Vereinssatzung, vereinsschädigendes Verhalten, Verlust der Gemeinnützigkeit sowie Beitrags- bzw. Umlagerückstände. Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


§ 5     Beiträge
    1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 
    2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit sowie der Höhe der Umlage ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. 
    3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6    Organe des Vereins
    1) Die Organe des Vereins sind 
    • die Mitgliederversammlung 
    • der Vorstand
    2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer bis drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Vor der Wahl beschließt die Mitgliederversammlung über die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dieses Stimmrecht wird von der/dem Vorsitzenden ausgeübt. 
Verfügt diese/r über ein Stimmrecht als Beauftragte/r einer Mitgliedseinrichtung, bleibt dieses davon unbenommen.
    3) Die Wahl des Vorstands erfolgt für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Beauftragten der Mitglieder.
    4) Wiederwahl ist zulässig.
    5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann er eine/ Geschäftsführer/in berufen. Der/die Geschäftsführer/in hat in der Mitgliederversammlung Beratungs- und Antragsrecht.
    7) Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende und/oder der/die Schatzmeister/in, vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.

§ 7     Beirat
    1) Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen. Seine Mitglieder sollen Persönlichkeiten des öffentlichen und wissenschaftlichen Lebens sein oder über besondere Erfahrungen in de außerschulischen Bildung verfügen. Sie sollen bereit und in der Lage sein, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
    2) Die Beiratsmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Der/die Vorsitzende des Beirats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
    3) Die Berufung des Beirats erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederberufung ist möglich.

§ 8    Mitgliederversammlung
    1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Revisoren/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal pro Kalenderjahr in Textform mit mindestens einem Monat Frist einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
    3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
    5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine gemäß Absatz 2 mit gleicher Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
    8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
    9) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die durch den/die Beauftragten wahrgenommen wird. Die Beauftragten der Mitglieder können sich im Falle ihrer Verhinderung in der Mitgliederversammlung nur durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihrer Institution bzw. durch Mitglieder des Trägervereins vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eine Stimmübertragung auf Dritte ist nicht zulässig. 
    10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
    11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    12) Bei Abstimmungen, welche die Verteilung von dem Verein als Dachverband zustehenden öffentlichen Mittel betreffen, sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, welche auch über diese Mittel verfügen.
    13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
    14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9     Revision
Mit der Kontrolle der Geschäftsvorgänge beauftragt der Verein eine(n) vereidigten Wirtschaftsprüfer/in bzw. Steuerberater/in. Darüber hinaus steht der Mitgliederversammlung das Recht zu, zwei Revisorinnen/Revisoren aus der Mitgliedschaft zu wählen. Eine solche Wahl ist durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

§ 10     Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke e.V., die verpflichtet sind, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der politischen Bildung zu verwenden. Eventuell vorhandene Kassenbestände, soweit sie aus Bundesmitteln stammen, gehen an den Bund zurück.
Beschlossen am 15. März 1955, mehrfach geändert, u.a. am 17.09.1999 und am 13.09.2010, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2016.