Präambel
Die Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke e.V. ist ein Zusammenschluss von unabhängigen Trägern der politischen Jugend- und Erwachsenenbildung. Die Mitgliedseinrichtungen wissen sich verbunden mit den Traditionen der demokratischen Arbeiter*innenbewegung und den Grundwerten von Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität. Zugleich ist jede Mitgliedseinrichtung individuell und bringt ihre eigenen Strukturen, regionalen Zugehörigkeiten sowie ganz verschiedene Methoden und Konzepte der politischen Bildungsarbeit mit. Ziel ist, Bürger*innen zur aktiven Beteiligung an Gesellschaft und Demokratie zu ermutigen und zu befähigen.
- Bejahung der parlamentarisch-repräsentativen Willensbildung
- Bekenntnis zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung
- Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche politische Bildung
- Ausrichtung des Bildungsangebotes auf Dauer
- Adressierung auch von Nichtmitgliedern
- Organisation der Bildungsarbeit nach eigener Satzung und Ordnung
Einrichtungen und Organisationen, die offen oder versteckt rassistische, antisemitische, diskriminierende und/oder andere menschenverachtende Ziele verfolgen, sind von der Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke ausgeschlossen.
Satzung
Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke e.V. – ADB – gegründet 1955
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke e.V. – ADB“.
- Sitz des Vereins ist Bonn.
- Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 2525 beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
- Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke als Fachverband der außerschulischen politischen Bildung insbesondere durch:
- Trägerübergreifende Vernetzung und gegenseitiger Erfahrungsaustausch
- Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedseinrichtungen nach außen
- Beratung und Unterstützung der Mitgliedseinrichtungen durch die Geschäftsstelle
- Durchführung gemeinsamer Projekte
- Fach- und Fortbildungstagungen
- Mitarbeit in bundeszentralen bildungspolitischen Gremien
- Entwicklung und Erprobung von Modellen und Konzepten der außerschulischen politischen Bildung
- Publikationen
Zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke kann der Verein bei Bedarf die Antragstellung und Abrechnung von öffentlichen Mitteln für die Bildungsarbeit von denjenigen Mitgliedern übernehmen, die sich einem Zentralstellenverfahren für den jeweiligen Fördergeber anschließen. Über die interne Verteilung der im Rahmen eines Zentralstellenverfahrens oder im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Beantragung von Projekten bewilligten Mittel entscheiden unter Berücksichtigung der Festlegungen und Fördergrundsätze der Zuwendungsgeber ausschließlich diejenigen Mitglieder, die sich an der Beantragung der Mittel im jeweiligen Förderzeitraum erfolgreich beteiligt haben.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können parteipolitisch und konfessionell nicht einseitig gebundene Träger der außerschulischen politischen Bildung in der Bundesrepublik Deutschland werden. Dabei muss es sich um Institutionen mit eigenem pädagogischem Konzept und eigenem Bildungsprogramm handeln, deren Profil ausschließlich oder hauptsächlich von politischer Bildung geprägt ist. Sie werden durch eine/n Beauftragte/n vertreten.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch eine vertretungsberechtigte (gesetzlich/bevollmächtigt/delegiert) Person aus. Die Vertretungsberechtigung ist dem Vorstand in Textform anzuzeigen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, den Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Erlöschen – bei Wegfall der institutionellen Voraussetzungen
- durch Austritt – durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ausschlussgründe sind insbesondere Verstöße gegen die Vereinssatzung, vereinsschädigendes Verhalten, Verlust der Gemeinnützigkeit sowie Beitrags- bzw. Umlagerückstände. Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden sowie bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden zusammen, von denen eine*r gleichzeitig die Funktion der*des Schatzmeister*in übernimmt.
- Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dieses Stimmrecht wird von der*dem Vorsitzenden ausgeübt. Verfügt diese*r über ein Stimmrecht als Beauftragte*r einer Mitgliedseinrichtung, bleibt dieses davon unbenommen.
- Die Wahl des Vorstands erfolgt für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Beauftragten der Mitglieder.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus oder ist eine Vorstandsposition vakant, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstands wählen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann er eine*n Geschäftsführer*in berufen. Der*die Geschäftsführer*in hat in der Mitgliederversammlung Beratungs- und Antragsrecht.
- Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der*die Vorsitzende und/oder der*die Schatzmeister*in, vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Revisoren*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal pro Kalenderjahr in Textform mit mindestens einem Monat Frist einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
- Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine gemäß Absatz 2 mit gleicher Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, die durch den*die Beauftragten wahrgenommen wird. Die Beauftragten der Mitglieder können sich im Falle ihrer Verhinderung in der Mitgliederversammlung nur durch Mitarbeiter*innen ihrer Institution bzw. durch Mitglieder des Trägervereins vertreten lassen. Die Vertretung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eine Stimmübertragung auf Dritte ist nicht zulässig.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Abstimmungen, welche die Verteilung von dem Verein als Dachverband zustehenden öffentlichen Mittel betreffen, sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, welche auch über diese Mittel verfügen.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der*dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
- Abweichend von § 32 Absatz 3 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist in Textform beteiligt wurden, mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 8 Revision
Mit der Kontrolle der Geschäftsvorgänge kann der Verein eine*n vereidigten Wirtschaftsprüfer*in bzw. Steuerberater*in beauftragen. Darüber hinaus steht der Mitgliederversammlung das Recht zu, zwei Revisor*innen aus der Mitgliedschaft zu wählen. Eine solche Wahl ist durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Bildungswerke e.V., die verpflichtet sind, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der politischen Bildung zu verwenden. Eventuell vorhandene Kassenbestände, soweit sie aus Bundesmitteln stammen, gehen an den Bund zurück.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangen.
Neufassung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.04.2024.